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Stadt darf Kundgebung der NPD in Ulm nicht verbieten

Datum: 27.07.2012

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 27.07.2012 - 1 K 2132/12) Das Verwaltungsgericht hat die von der Stadt Ulm angeordnete sofortige Vollziehung des umfassenden Verbots einer von der NPD für den 30.07.2012 von 16 bis 19:00 Uhr angemeldeten Versammlung mit der Maßgabe ausgesetzt, dass die vorgesehene Kundgebung statt auf dem Münsterplatz auf dem Kornhausplatz in Ulm stattfinden darf. Das vollständige Verbot der am 25.07.2012 für den 30.07.2012 angemeldeten Versammlung unter freiem Himmel ist, so das Gericht, aller Voraussicht nach rechtswidrig.

Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Münsterplatz aufgrund der bereits am 09.07.2012 angemeldeten Kundgebung einer kirchlichen Vereinigung für eine weitere Veranstaltung nicht geeignet ist und daher der NPD (Antragstellerin) nicht zur Verfügung gestellt werden brauchte. Die Antragstellerin beabsichtige den Einsatz einer Lautsprecheranlage, von Megaphonen und Musik vom Band. Ferner sollen Redner zum Einsatz kommen. Nach summarischer Prüfung seien diese Kundgebungsmittel allein schon im Hinblick auf die Lautstärke mit einer weiteren Veranstaltung auf dem Münsterplatz nicht vereinbar. Jedoch erscheine das generelle Verbot der Kundgebung der Antragstellerin am 30.07.2012 nicht von § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Hinreichende Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei der Durchführung der Kundgebung der Antragstellerin habe die Stadt nicht aufzeigen können. Die mit der Formulierung der "erkennbaren Umstände" in § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz bezeichnete Prognosebasis setze nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen voraus, bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichten nicht aus. Die Verbotsverfügung der Stadt nenne aber nur allgemein  befürchtete Gefahren, keine  konkret bevorstehenden Ereignisse. Auch eine Stellungnahme der Polizeidirektion Ulm vom 26.07.2012 zeige keine konkreten Gefahren auf. Die von der Stadt erlassene umfassende Verbotsverfügung werde daher dem der Antragstellerin zustehenden Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht gerecht. Es seien keinerlei Gründe ersichtlich, warum die Veranstaltung nicht an anderer Stelle in Ulm durchgeführt werden könne. (Bi)

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