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Areal des "Deutschen Hauses" in Sigmaringen darf mit dem vormaligen Grenzabstand neu bebaut werden

Datum: 21.09.2011

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 16.09.2011 - 5 K 2406/11 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag eines Nachbarn, den Vollzug der Baugenehmigung für ein Ärzte- und Geschäftshaus im Zentrum von Sigmaringen wegen nicht eingehaltener Grenzabstände auszusetzen, abgelehnt.

Das Bauvorhaben hält zur Grundstücksgrenze des Nachbarn statt regulär 6 m lediglich einen Abstand zwischen 0,30 m und 1,90 m ein. Das Gericht stellt in dem ergangenen Beschluss fest, dass es im Umfeld des Leopoldplatzes keine oder allenfalls geringe Grenzabstände gebe. Vor dem Hintergrund dieser vorhandenen baulichen Situation erscheine die geplante grenznahe Bebauung bauplanungsrechtlich zwingend. Andernfalls entstünde eine optisch und die Ensemblewirkung des Leopoldplatzes störende „Baulücke“. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die massive Bebauung jenseits der Grundstücksgrenze der Antragsteller früher schon mit dem inzwischen abgerissenen „Deutschen Haus“ bestanden habe. Die bauliche Situation verändere sich deshalb durch das neue Bauvorhaben für den Nachbarn nicht in unzuträglicher Weise.

Abgesehen von den Straßenzügen stelle sich der Leopoldplatz als baulich fest umschlossen dar. Bei Verwirklichung eines Bauvorhabens mit dem vom Nachbarn verlangten Grenzabstand würde der Eindruck eines geschlossenen Ensemble voraussichtlich erheblich gestört. Entsprechend einer Sonderregelung in der Landesbauordnung komme hier den Belangen der Ortsgestaltung eine überragende Bedeutung zu, so dass sich der Nachbar nicht mit Erfolg auf die Einhaltung der Grenzabstände berufen könne. (Mo)

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