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Verwaltungsgericht stellt Anspruch auf Beihilfe für eingetragene Lebenspartner fest

Datum: 04.03.2010

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 19.01.2010 - 3 K 1552/08 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall, die einem Lebenspartner entstanden sind, gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung festgestellt. Geklagt hat ein beamteter Lehrer, der am 01.08.2006 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte. Mit dem Urteil wurde dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Beihilfe nach der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg für seinen eingetragenen Lebenspartner entsprechend den für Ehepartner geltenden Bestimmungen zugesprochen.

3 K 1552/08 ) In seiner Begründung folgt das Verwaltungsgericht einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -: Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz gebiete, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft werde. Bei einer auf sexuelle Orientierung bezogenen Ungleichbehandlung gelte ein strenger Kontrollmaßstab. Gehe die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar seien, rechtfertige der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht.

Gemessen an diesen Anforderungen, so das Verwaltungsgericht, sei die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im hier strittigen Kontext der Beihilfegewährung nicht gerechtfertigt. (Mo)  

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