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Bürgerbegehren vom Gemeinderat Amstetten zu Recht abgelehnt

Datum: 02.02.2009

Kurzbeschreibung: (Urteil v. 20. Januar 2009 - 7 K 3298/08) Die Entscheidung des Gemeinderats von Amstetten, ein von über 500 Bürgern unterzeichnetes Bürgerbegehren zur Verhinderung des Baus einer Unterführung unter der Eisenbahntrasse Stuttgart-Ulm abzulehnen, hatte vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen Bestand. Es wies die Klage eines Bürgers gegen die Gemeinde auf Zulassung des Bürgerbegehrens ab.

(7 K 3298/08) Die Gemeinde Amstetten wird von der Intercitystrecke Stuttgart-Ulm durchschnitten. Ein innerörtlicher Pkw-tauglicher Bahnübergang existiert nicht. Im Jahr 2004 lag dem Gemeinderat eine erste Planung für eine Bahnüber- oder -unterführung vor. Die Kosten einer Unterführung waren mit ca. 1,6 Mio. € geringer prognostiziert als eine Überführung, deren Kosten auf ca. 2,2 Mio. € ermittelt wurden. Mit Zuschüssen in Höhe von 60 % der Herstellungskosten wurde gerechnet. Im Juni 2008 war die Kostenberechnung für die Unterführung auf 4,4 Mio. € gewachsen. In der Folge bildete sich in der Bevölkerung eine Bewegung, die den Bau der Unterführung wegen der gestiegenen Kosten verhindern wollte. Der Gemeinde wurde schließlich eine Unterschriftenliste mit 519 Unterzeichnern übergeben, die sich gegen den Bau der geplanten Bahnunterführung wandten, und erfolglos beantragt, einen Bürgerentscheid zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht hat jetzt die nach erfolgslosem Widerspruch erhobene Klage, mit der ein Bürger die Verpflichtung der Gemeinde auf Zulassung des Bürgerbegehrens erreichen wollte, abgewiesen. Zwar stelle der Bau einer Eisenbahnunterführung mit dem Ziel, eine Gemeindestraße unter der Bahntrasse durchführen zu können, eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde dar, für die   - als Voraussetzung für die Zulassung eines Bürgerbegehren - der Gemeinderat zuständig ist. Die weitere gesetzliche Voraussetzung für ein Bürgerbegehren, nämlich eine schriftliche Begründung, fehle jedoch. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über das Bürgerbehren (§ 21 Absatz 3 Gemeindeordnung) müsse die Begründung des Bürgerbegehrens von den Unterzeichnern zur Kenntnis genommen werden. Der Gesetzgeber verlange, dass die „Entmachtung“ des Gemeinderates durch die Verlagerung der Entscheidung auf die Bürger nicht aus irgendwelchen beliebigen Motiven heraus erfolge, sondern gerade im Anschluss an eine bestimmte, schriftlich fixierte Begründung. Der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens solle mit seiner Unterschrift deutlich machen, dass er die dem Bürgerbegehren beigefügte Begründung als so wichtig und tragfähig ansieht, um die kommunale Zuständigkeitsordnung zu verändern und die Frage von der Bürgerschaft selbst entscheiden zu lassen. Dies verlange, dass die Begründung entweder auf jedem Unterschriftenblatt enthalten oder aber jedem Unterschriftenblatt beigefügt sei. Diesem Erfordernis sei nicht genügt worden. Die Vertreterin des Bürgerbegehrens habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Begründung bei Beginn der Unterschriftensammlung schriftlich nicht fixiert gewesen sei. Zwar habe sie - nachdem man vom Bürgermeister auf das Begründungserfordernis hingewiesen worden sei - die Begründung formuliert und zu einem nicht mehr klärbaren Zeitpunkt den Unterschriftenlisten das Begründungsblatt beigefügt. Sie habe jedoch eingeräumt, dass sich nicht mehr feststellen lasse, bei wie viel Unterschriftenblättern dies der Fall gewesen sei. Nachdem die Darlegungslast für das Begründungserfordernis beim Kläger liege, könne das Gericht nicht davon ausgehen, dass dem Begründungserfordernis genügt sei. (Bi)

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