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Ehemals gemeinnütziger Verein darf nicht mehr sammeln

Datum: 25.05.2007

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 28.02.2007 - 1 K 1474/05) Ein Verein, dessen Zweck es nach seiner Satzung ist, notleidenden Kindern in aller Welt zu helfen und die Öffentlichkeit über die Hintergründe von Not und Ungerechtigkeit aufzuklären, darf keine Sammlungen mehr durchführen. Die gegen ein vom Regierungspräsidium Tübingen erlassenes Sammlungsverbot gerichtete Klage des Vereins blieb erfolglos.

(1 K 1474/05) Der Kläger wollte die genannten Ziele durch die Vermittlung von Patenschaften für Kinder in Brasilien und Ecuador und die Förderung von Entwicklungshilfeprojekten in diesen Ländern erreichen. Nach seiner Gründung warb er Paten für Patenkinder in Brasilien und Ecuador sowie Spender für Entwicklungsprojekte in diesen Ländern. Die Akquisition von neuen Spendern wurde wohl bereits Mitte 1995 eingestellt. Der klagende Verein war zunächst als gemeinnütziger Verein anerkannt worden. Dann wurde ihm die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt entzogen, weil er in den Verdacht geraten war, gegen das Verbot der Selbstlosigkeit verstoßen zu haben. In einem finanzgerichtlichen Verfahren verständigte sich der Kläger mit der Finanzverwaltung darauf, die Gemeinnützigkeit künftig nicht mehr zu beantragen. Bereits 1998 verbot das Regierungspräsidium Tübingen dem Kläger u.a., Geld und Sachspenden zu sammeln. Für die Verwaltung des bisherigen Sammlungsertrages wurde ein Treuhänder bestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es gebe konkrete Hinweise, dass der Sammlungserlös nicht einwandfrei verwandt werde. Bei der Anwerbung der Paten werde der Eindruck erweckt, als ob jedes Patenkind nur einmal vermittelt werde. Tatsächlich sei aber festgestellt worden, dass viele Kinder mehrere Paten hätten. Der Verein bestritt die Vorwürfe und erhob Widerspruch und dann Klage. Das Klageverfahren ruhte über mehrere Jahre während der Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Vorsitzende des Vereins, die schließlich im Jahr 2005 u.a. wegen Untreue, Betrugs und Steuerhinterziehung durch das Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, die Vollstreckung ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt wurde. Das Verwaltungsgericht hat jetzt die Klage u. a. gegen das behördliche Sammlungsverbot abgewiesen, weil zahlreiche Unregelmäßigkeiten vorgelegen hätten, auf die die Behörde ihre Verfügung auch gestützt habe Diese sprächen dagegen, dass der Verein in der Zukunft in der Lage sei, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung sowie für eine einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrags Gewähr zu bieten. Bei vielen Spendern sei, der Wahrheit zuwider, der Eindruck erweckt worden, jedes Kind werde nur einmal und an nur einen Paten vermittelt. Es gebe zudem Verdachtsmomente und festgestellte Tatsachen, die dagegen sprächen, dass der Verein die Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrags biete. Wesentlich gegen die zuverlässige Verwendung des Spendenertrags sprächen die Straftaten zum Nachteil des Vereins, die von seiner Gründungsvorsitzenden begangen worden seien. Ein Verein, in dessen Vergangenheit zahlreiche Umstände feststellbar seien, die seine Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Durchführung der Sammlung und Verwendung des Sammlungserlöses in Frage stellten, könne seine Vertrauenswürdigkeit nicht wieder dadurch gewinnen, dass er die Person, die diese Umstände als Vorsitzende zu verantworten gehabt habe, weiter seine Geschäfte wahrnehmen lasse und sie sogar erneut zu seiner Vorsitzenden wähle. (Bi.)

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