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Kein Anspruch der Gemeinde Achstetten auf Festsetzung eines Wasserschutzgebiets

Datum: 09.02.2007

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 15. Januar 2007 - 5 K 95/05) Die Gemeinde Achstetten im Landkreis Biberach ist mit ihrer Klage, das Land Baden-Württemberg zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zu verurteilen, beim Verwaltungsgericht gescheitert.

Die Gemeinde hatte Ende 2002 beim Landratsamt die Ausweisung einer ausreichenden Schutzzone für eine Quellfassung zur Trinkwasserversorgung beantragt. Nach einem Gutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau umfasste das vorgesehene Wasserschutzgebiet ca. 9,9 qkm, die sich zum großen Teil auf der Gemarkung der Stadt Laupheim befinden. Mitte Februar 2003 teilte das Landratsamt der Gemeinde mit, es könne kein Schutzgebiet ausgewiesen werden. Die Quellfassung befinde sich in einem schlechten Zustand, der nicht auf das Fehlen einer Wasserschutzzone, sondern auf den Zustand der Wasserfassung selbst zurückzuführen sei. Die Ausweisung des Wasserschutzgebiets in der vorgegebenen Größe wäre mit erheblichen Nachteilen für die Stadt Laupheim, den Heeresflugplatz und eine ansässige Firma verbunden. Wesentlich für die Abwägung falle ins Gewicht, dass durch die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets der Schutz der Quellfassung nur theoretisch, jedoch nicht tatsächlich herbeigeführt werden könne. Von besonderer Bedeutung sei auch die autobahnähnliche Bundesstraße 30 mit einem Verkehrsaufkommen von über 22.000 Fahrzeugen am Tag. Des Weiteren müssten erhebliche landwirtschaftliche Flächen neu als Wasserschutzgebiet ausgewiesen werden. Die Auswirkungen auf die Landwirtschaft seien beträchtlich und nach der gegenwärtigen Regelung müssten jährlich staatliche Ausgleichsleistungen gezahlt werden. Demgegenüber habe die Gemeinde die Wahl gehabt, sich der Wasserversorgungsgruppe I. anzuschließen, wobei die Konzeption des Anschlusses billiger zu verwirklichen wäre und nitratärmeres Wasser liefern würde.

Die daraufhin erhobene Klage der Gemeinde auf Verurteilung des Landes zum Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung hat das Verwaltungsgericht jetzt als unzulässig abgewiesen. Ein Wasserschutzgebiet werde durch Rechtsverordnung festgesetzt. Der Gemeinde fehle aber die Klagebefugnis für den begehrten Normerlass. Die Klagebefugnis ergebe sich weder aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Normenkontrollklage noch aus dem Wasserhaushaltsgesetz oder der grundgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden. Selbst wenn die Klage zulässig wäre, könnte sie keinen Erfolg haben. Da das Wasserhaushaltsgesetz der Wasserbehörde Ermessen einräume, bestünde ohnehin nur ein Anspruch auf dessen fehlerfreie Ausübung. Es begegne hier keinen rechtlichen Bedenken, dass sich das Landratsamt gegen die Einleitung eines Schutzgebietsverfahrens ausgesprochen habe.   (Bi)

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