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Verwaltungsgericht stoppt die Besetzung eines Leitungspostens bei einer Polizeidirektion

Datum: 25.01.2007

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 19.01.2007 - 3 K 1927/06 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dem Innenministerium vorläufig untersagt, den ausgeschriebenen Leitungsposten bei einer Polizeidirektion mit dem ausgewählten Bewerber oder mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen. Damit hat der Antrag eines Konkurrenten, der sich ebenfalls um den Führungsposten beworben hat, Erfolg. Mit dieser Entscheidung des Gerichts ist allerdings keineswegs die Verpflichtung verbunden, den konkurrierenden Antragsteller zum Leiter der Polizeidirektion zu ernennen.

Auf die Stelle hatten sich 8 Polizeibeamte beworben, für die zuletzt Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.07.2004 erstellt worden waren. Ein Konkurrent wurde 2005 zum Kriminaldirektor befördert. Für ihn und einen weiteren Kollegen wurde eine Anlassbeurteilung über den Zeitraum 01.07.2004 bis 31.10.2006 erstellt. Der Antragsteller rügt, für ihn liege jedoch keine aktuelle Beurteilung vor. Daher fehle es für seine Person an der Vergleichbarkeit mit den erheblich aktuelleren Anlassbeurteilungen der Kollegen. Das führe zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens. Das Verwaltungsgericht folgte in seinem Beschluss dieser Argumentation. Ein Beamter, der einen Beförderungsdienstposten anstrebe, habe Anspruch auf ein fehlerfreies Auswahlverfahren. Dieser Bewerberanspruch sei verletzt, wenn die Beurteilungen, die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt würden, nicht hinreichend vergleichbar seien. Ein solcher Verfahrensfehler liege hier höchstwahrscheinlich vor, da die Beurteilungszeiträume des Antragstellers und der konkurrierenden Kollegen erheblich voneinander abwichen. Es sei auch nicht erkennbar, dass für den Antragsteller eine Anlassbeurteilung entbehrlich gewesen sei, weil sich sein Leistungsverhalten seit der letzten Regelbeurteilung nicht geändert habe. Schließlich sei der Besetzungsstopp notwendig, weil die Übertragung des Beförderungsdienstpostens an einen Konkurrenten des Antragstellers für diesen im Falle seiner zukünftigen Bewährung auf diesem Führungsposten einen daraus herrührenden faktischen Leistungsvorsprung bewirke.  (Mo)

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