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Windkrafträder an Autobahn A 8 dürfen gebaut werden

Datum: 17.10.2006

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 2. Oktober 2006 - 1 K 1082/06) Fünf bis zu annähernd 150 Meter hohe Windkraftanlagen im Bereich der A 8 auf den Gemarkungen Blaustein und Dornstadt dürfen gebaut werden. Der auf die Aussetzung der Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis gerichtete Antrag des Inhabers eines Putenzuchtbetriebs blieb erfolglos. Das Gericht konnte nach summarischer Prüfung keine unzumutbaren Beeinträchtigungen des Betriebs durch Schattenwurf, Lärm sowie durch die Überflugwarnlichter feststellen.

Der Antragsteller machte geltend, sein Putenzuchtbetrieb sei schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt, die den Bestand gefährdeten. Das Gericht prüfte daher, ob durch das zugelassene Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belastungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hervorgerufen werden, die dem Antragsteller als Nachbarn im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nicht zumutbar sind. Es kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Durch den Einbau und Betrieb einer Abschaltautomatik bei Schattenwurf seien die dadurch befürchteten negativen Auswirkungen - gegenseitiges Erdrücken der beunruhigten Tiere - nicht zu erwarten. Ferner könnten, da die Überflugwarnlichter, anders als der Antragsteller darlegte, nicht an den Rotorblättern, sondern statisch auf den Maschinenhausdächern angebracht würden, auch keine davon ausgehende Gefahren für die Tiere erkannt werden, zumal durch die ziemlich parallel verlaufende Autobahn nachts ein gewisser wechselnder Lichteinfall vorhanden sei. Schließlich hielt die Kammer auch die Einwendungen in Bezug auf Lärmimmissionen nicht für durchgreifend. Der Betrieb befinde sich in einem Bereich, für den ein Beurteilungspegel von 41,3 dB(A) errechnet worden sei. Dieser Wert liege deutlich unter dem nach der TA-Lärm nachts für ein Dorf- und ein Mischgebiet einzuhaltenden Wert von 45 dB (A). Obwohl die Lärmgrenzwerte nach der TA-Lärm dem Schutz von Menschen, nicht von Tieren zu dienen bestimmt seien, erscheine der Beurteilungspegel von 41,3 dB(A) so niedrig, dass nach allein möglicher summarischer Prüfung nicht von unzumutbaren Beeinträchtigungen für den Betrieb, der sich zudem im Einwirkungsbereich von erheblichen Lärmimmissionen einer stark befahrenen Bundesautobahn befinde, ausgegangen werden könne. (Bi)

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