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Bürgermeister zu Recht vorzeitig in den Ruhestand versetzt

Datum: 06.12.2004

Kurzbeschreibung: Beschluss vom 29.Okober 2004 - 7 K 1001/04) Der Bürgermeister einer Gemeinde im Alb-Donau-Kreis wandte sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Sigmaringen, um die Aussetzung der Vollziehbarkeit seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu erreichen. Der Antrag hatte keinen Erfolg.

Mit Entscheidung vom 29. Oktober 2004 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand bestätigt. Vorgestern wurde der Beschluss den Rechtsanwälten des Antragstellers, des Landratsamts Alb - Donau - Kreis und der Gemeinde vollständig - mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung - zugestellt. Das Gericht hat entschieden, das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand überwiege das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs, da die angefochtene Verfügung nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig sei. Aufgrund seiner Krankheit habe der Antragsteller in den letzten 2 Jahren bereits einige Arbeiten nur eingeschränkt bzw. nicht ordnungsgemäß ausüben können. Auch 2004 sei er fast ein halbes Jahr lang krank geschrieben gewesen. Daher bestehe ein dringendes Bedürfnis dafür, dass bald geklärt sei, wer die Verwaltungstätigkeit der Gemeinde in nächster Zeit ausübt und kein ungeklärter Zustand bis zur Klärung in einem eventuellen Verfahren in der Hauptsache besteht.  Ein Bürgermeister als Beamter auf Zeit sei in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Als dienstunfähig könne der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Im Falle des Antragstellers beruhe die Feststellung der Dienstunfähigkeit auf einem amtsärztlichen Gutachten von April 2004, dem drei amtsärztliche Untersuchungen vorausgegangen seien.  Die Dienstunfähigkeit sei in der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers begründet. Aus dem Gutachten und den aus den Akten bekannten Vorgängen ergebe sich, dass der Antragsteller auf Dauer unfähig sei, das Amt eines Bürgermeisters auszuüben. Ein Bürgermeister, der nur phasenweise zwischen Krankheitsepisoden seine Amtsgeschäfte wahrnehmen könne und zudem der einzige Verwaltungsbeamte in der Gemeinde sei, müsse aufgrund des besonderen Amtes als dauernd dienstunfähig eingestuft werden. (Bi)

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