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Universitätsklinikum Ulm darf Professor nicht dauerhaft die Krankenversorgung verbieten

Datum: 18.03.2004

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 8. März 2004 - 1 K 178/04) Das Universitätsklinikum geht, so das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, mit der Entscheidung, dem Antragsteller, der die Stelle eines Professors (C 3) für Nierentransplantation innehat, die Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Krankenversorgung auf Dauer zu verbieten, über seine Kompetenzen hinaus.

(1 K 178/04) Diese Maßnahme sei nicht durch das Universitätsklinika-Gesetz - UKG - i.V.m. der Satzung des Universitätsklinikums gedeckt.

Zwar gehe § 4 Abs. 3 UKG davon aus, dass die Personalverwaltung dem Universitätsklinikum bezüglich des wissenschaftlichen Personals der Universität, zu dem der Antragsteller als Universitätsprofessor gehöre, ohne weiteres obliege, soweit durch das wissenschaftliche Personal der Universität Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen würden. Da der Antragsteller aber nicht zu den Beamten des Universitätsklinikums gehöre, sei zu beachten, dass zu den Kompetenzen, die das Klinikum aus der Personalverwaltung gegenüber dem Antragsteller habe, keine beamtenrechtlichen Entscheidungsbefugnisse gehörten. Das Klinikum könne den Einsatz des Antragstellers im Rahmen seiner Personal- und Wirtschaftsverwaltung nur innerhalb der vom Antragsteller als Universitätsprofessor wahrzunehmenden Aufgaben in der Krankenversorgung steuern. Zu den Dienstaufgaben des Antragstellers als Universitätsprofessor gehörten solche Aufgaben in der Krankenversorgung, hier speziell im Bereich der Nierentransplantation. Dies folge aus der Ausschreibung der Stelle eines Professors/einer Professorin (C 3) für Nierentransplantation vom April 1992, auf die sich der Antragsteller beworben und die er erhalten habe.

Das Universitätsklinikum sei ist nicht befugt (jedenfalls nicht auf Dauer), dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Professor in der Krankenversorgung unmöglich zu machen. Für die Änderung der Dienstaufgaben und der Funktionsbeschreibung der Stelle eines Professors sei ausschließlich das Wissenschaftsministerium zuständig. Solange es nicht zu einer Änderung durch das Wissenschaftsministerium gekommen sei, habe der Antragsteller nicht nur die Pflicht, seine Dienstaufgaben gegenüber seinem Dienstherrn, dem Land Baden-Württemberg, zu erfüllen. Aus dem Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung folge auch ein Anspruch des Antragstellers auf Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben.

Sofern das Universitätsklinikum der Auffassung sei, der Antragsteller habe aus den Gründen, die zu seiner Entbindung von der Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung geführt hätten, seine Dienstpflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen, stehe es ihm frei, gegen den Antragsteller die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen.  Für den Zeitraum davor komme in Betracht, dass die zuständige Behörde ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 78 Landesbeamtengesetz (LBG) ausspreche. Zwar möge es auch ein Bedürfnis geben, in dringenden Fällen einem Professor seine Tätigkeit im Rahmen der Krankenversorgung im Universitätsklinikum zu untersagen. Hierbei könne es sich allerdings nur um eine vorläufige Maßnahme handeln, die in Anlehnung an das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eine zeitliche Obergrenze von drei Monaten habe. Dieser Zeitraum sei hier jedenfalls verstrichen. Die Verfahrenskosten hat das Universitätsklinikum zu tragen. Ihm steht gegen die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zu. (Bi.)

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