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Verwaltungsgericht lehnt Klage einer Privatschule auf höhere staatliche Zuschüsse ab

Datum: 23.12.2002

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 05.11.2002 - 4 K 2677/00 -) Ein seit über 50 Jahren in privater Trägerschaft befindliches Schulunternehmen, das im Allgäu eine staatlich anerkannte Fachhochschule für die Fachbereiche Chemie und Physik sowie ein staatlich anerkanntes Berufskolleg mit naturwissenschaftlicher Ausrichtung betreibt, ist mit seiner Klage auf höhere staatliche Zuschüsse für das Jahr 2000 auf der Grundlage des Privatschulgesetzes vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen gescheitert.

Allerdings hat das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob in Zeiten knapper Haushaltsmittel die gegenwärtige Förderung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten noch ausreichend ist, wenn trotz Schulgeld und der Verwendung von Eigenmitteln oder Drittleistungen Finanzierungslücken auftreten, die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ausdrücklich zugelassen.

Das Schulunternehmen bemüht sich seit Jahren um höhere Staatszuschüsse für sein Berufskolleg. Diese wurden dann auch durch die Änderung des Privatschulgesetzes im Jahr 2000 von zuvor 6.694 DM je Schüler und Jahr auf 7.394 DM erhöht. Damit könnten nach Angaben der Schule aber nur etwa zwei Drittel der laufenden Kosten gedeckt werden, obwohl selbst die Landesregierung einen Kostendeckungsgrad durch Zuschüsse von 80 % als erstrebenswert ansehe. Die Kosten eines naturwissenschaftlichen Berufskollegs lägen weit höher als die Kosten anderer beruflicher Schulen. Demgegenüber sah das Gericht keine rechtliche Möglichkeit, der Klage - es geht im Wesentlichen um einen weiteren Zuschuss für das Jahr 2000 in Höhe von über 165.000 Euro - stattzugeben. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Förderpflicht könne, wie auch das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, nicht immer dann angenommen werden, wenn sich eine staatliche Förderung mit Blick auf einzelne Ersatzschulen als unzureichend erweise. Der Fortbestand der Institution müsse vielmehr evident gefährdet sein. Das sei aber angesichts der bestehenden hohen Förderung und der gesetzlichen Nachbesserungsmaßnahmen hier nicht der Fall. Es müsse nämlich weiter berücksichtigt werden, dass ein aus dem Grundrecht auf Errichtung privater Schulen (Art. 7 Absatz 4 Grundgesetz) abgeleiteter Leistungsanspruch von vornherein unter dem Vorbehalt dessen stünde, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne. Eine weitergehende Förderung von Privatschulen gehöre jedenfalls für das Jahr 2000 nicht dazu. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasse im Interesse des Gemeinwohls auch die Befugnis, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen. Im konkreten Fall sei von einer existentiellen Gefährdung der Schule nicht auszugehen, da Betriebsdaten zur Verdeutlichung der angeblich angespannten Situation nicht offengelegt worden seien und die Schule habe bisher trotz vermeintlich zu geringer staatlicher Finanzierung seit vielen Jahren wirtschaftlich überleben können.  (Mo)

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