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Windkraftanlagen auf dem Höchsten dürfen gebaut werden

Datum: 08.10.2002

Kurzbeschreibung: (Urteile vom 16.09.2002 - 5 K 1187/99 und 5 K 1188/99) Nachbarn sind jetzt mit ihrer Klage gegen die Baugenehmigung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen auf dem Höchsten ohne Erfolg geblieben.

Das Verwaltungsgericht hat in zwei Klageverfahren entschieden, dass die Nachbarn durch die Baugenehmigung nicht in auch ihrem Schutz dienenden Rechten verletzt sind.

Der Gemeinderat der Gemeinde Illmensee hatte 1998 den Bebauungsplan „Windfeld Höchsten“ beschlossen. Der Plan sah zunächst vier, sodann drei Standorte für Windkraftanlagen vor, die von den Grundstücken der Kläger ca. 400 bis ca. 950 m entfernt sind. Der Bebauungsplan wurde jedoch nachfolgend nicht als Satzung öffentlich bekanntgemacht.

Das Gericht hat entschieden, es könne offen bleiben, ob die Baugenehmigung objektivem Recht genüge. Maßgeblich sei allein, ob sie zu Lasten der Kläger rechtswidrig sei, also gegen eine Vorschrift des öffentlichen Rechts verstoße, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sei. Insoweit komme vorliegend allein ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Ein solcher Verstoß könne jedoch nicht festgestellt werden. Das Gericht hatte einen Augenschein eingenommen. Es führt aus, es liege auf der Hand, dass die Windkraftanlagen, die ca. 400 bis 950 m von den klägerischen Grundstücken entfernt errichtet werden sollen, nicht durch ihr bauliches Volumen eine für die Grundstücke der Kläger erdrückende Wirkung besäßen. Das gelte auch für den optischen Eindruck, den die Anlagen durch die Drehbewegung ihrer Rotoren vermittelten. Für einen bis hin zur Rücksichtslosigkeit störenden sog. Disko-Effekt im Sinne von Lichtblitzen durch reflektierende Sonnenstrahlen gebe es ebenfalls keine Anhaltspunkte, nachdem der Betreiberin aufgegeben worden sei, Turm und Rotoren in einer unauffälligen, lichtgrauen spiegelfreien Farbe auszuführen. Schließlich sei auch für den von den Anlagen ausgehenden sogenannten Schattenwurf nicht zu befürchten, dass er auf das Grundstück der Nachbarn auf eine für diese unzumutbare und daher rücksichtslose Weise einwirken werde. Eine unzumutbare Beeinträchtigung könne in Anlehnung an den Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 02.11.1998 allenfalls dann angenommen werden, wenn ein Schattenwurf von mehr als 30 Minuten/Tag und 30 h/Jahr gegeben sein sollte. Ausweislich zweier Gutachten würden diese Werte nicht erreicht. Nicht zuletzt ließen sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch unzumutbare Lärmimmissionen nicht feststellen. Nach der TA-Lärm vom 26.08.1998 sei gegenüber Wohnungen ein Lärmrichtwert von nachts 45 dB(A) sowie von 60 dB(A) tagsüber einzuhalten. Diese Werte würden beachtet. Einer nur rechnerischen Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwertes werde dadurch begegnet, dass der Betreiberin aufgegeben worden sei, binnen sechs Monaten die Einhaltung des Richtwerts nachzuweisen. Die festgestellten Windverhältnisse ließen erwarten, dass eine Richtwertüberschreitung nicht erfolgen werde. Sollte gleichwohl eine Überschreitung des zulässigen Richtwerts von 45 dB(A) festzustellen sein, könnten die Lärmimmissionen über eine Drehzahlregulierung noch vermindert werden. (Bi)

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