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Polizeilicher Platzverweis darf nicht übermäßig lange andauern

Datum: 10.09.2002

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 05.09.2002 - 2 K 1733/02) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat einen polizeilichen Platzverweis für eine rabiate Ehefrau aus dem Bodenseekreis beanstandet.

(2 K 1733/02) Danach hätte sie die eheliche Wohnung für nahezu drei Monate nicht mehr betreten dürfen und für diese Zeit die Haus- und Wohnungsschlüssel bei der Polizei abgeben müssen. Das Verwaltungsgericht, das in einem Eilverfahren mit der Sache befasst war, hielt die Dauer des von der Polizei verfügten Aufenthalts- und Betretungsverbots für übermäßig lang und stoppte vorläufig dessen Vollzug.

Vorausgegangen waren regelmäßige Auseinandersetzungen der seit etwa einem Jahr verheirateten Eheleute. Mehrfach musste die Polizei eingreifen, weil der Ehemann seiner Frau weder Hausschlüssel noch Handtasche aushändigte oder den Ehestreit für ein späteres Scheidungsverfahren auf Tonband aufzeichnete und dazu angeblich Wanzen in der ehelichen Wohnung installiert habe. Seine Frau hatte zu ihrem Schutz zwischenzeitlich auch ihre Mutter in die Wohnung geholt. Am 26. Juli kam es dann zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der der Ehemann  von seiner Frau mit einem 30 cm langen Küchenmesser an der Brust und am Handrücken verletzt worden sein soll. Die herbeigerufenen Polizeibeamten sprachen darauf zunächst mündlich einen Platzverweis für die Ehefrau aus. Mit schriftlichem Bescheid wurde dann am 07. August ein bis zum 28. Oktober befristetes sofortiges Aufenthalts- und  Betretungsverbot sowie die Beschlagnahme der Haus- und Wohnungsschlüssel angeordnet. Diese Befristung - so das Verwaltungsgericht - verstoße aber gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn die polizeiliche Maßnahme wiege umso schwerer, je länger sie daure. Im konkreten Fall sei die Dauer der angeordneten Beschränkungen übermäßig lang. Es könne nämlich nicht Aufgabe der Polizei sein, häusliche Konflikte dauerhaft zu regeln und so die notwendige Privatinitiative aufzuschieben. Zwar müsse dem betroffenen Ehemann Gelegenheit gegeben werden, eigene Maßnahme zu seinem Schutz zu ergreifen. Es sei aber nicht erkennbar, dass dieser länger als einen Monat benötige, sich um entsprechende Beratung und um gerichtlichen Schutz zu bemühen. Inzwischen stünden nach Ablauf eines Monats jedenfalls die Nachteile des Aufenthalts- und  Betretungsverbots außer Verhältnis zu dem mit dieser Maßnahme verfolgten Zweck. (Mo)

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