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Verwaltungsgericht stoppt Vergnügungssteuerbescheide

Datum: 02.09.2002

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 26.08.2002 - 3 K 1252/02 -) Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit zweier Vergnügungssteuerbescheide der Stadt Biberach.

Die Kammer hat dem Eilantrag einer Nachtlokalbetreiberin weitgehend stattgegeben und mit ihrer Entscheidung die Vollziehung zweier Vergnügungssteuerbescheide bis zur endgültigen Klärung der Frage im späteren Klageverfahren ausgesetzt. Gegenstand des entschiedenen Eilverfahrens ist die Frage, ob die von der Stadt Biberach gegenüber der Betreiberin eines Nachtlokals festgesetzte hohe Vergnügungssteuer den weiteren Betrieb des Nachtlokals aller Voraussicht nach unmöglich macht.

Das Nachtlokal hat eine Veranstaltungsfläche von 63 qm. Seit Mai 2002 beträgt die Vergnügungssteuer 15 Euro je angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche pro Veranstaltung. Die monatliche Vergnügungssteuer beläuft sich für das Nachlokal auf über 2.500 Euro und erreicht damit über 25% des Umsatzes. Das Gericht hat in seinem Beschluss Bedenken geäußert, ob die Vergnügungssteuer im konkreten Fall überhaupt noch über die Preise auf die Besucher des Nachtlokals abwälzbar ist und die Steuer nicht den weiteren Betrieb „erdrosselt“. Dann wäre nämlich der Betrieb eines Nachtlokals - so das Gericht - generell unmöglich und würde gegen den Verfassungsgrundsatz der Berufsfreiheit verstoßen. Die Rechtsprechung habe bisher lediglich Vergnügungssteuersätze unbeanstandet gelassen, die unter 10% des Umsatzes lägen. Auch der Vergleich mit den erheblich geringeren Vergnügungssteuern benachbarter Städte sei ein Indiz dafür, dass die Regelung der Vergnügungssteuer in Biberach nicht in Ordnung sei. (Mo)

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