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Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über einen Schalter bleibt verboten

Datum: 12.06.2002

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 17.04.2002 - 1 K 455/01 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage eines Apothekers gegen ein vom Regierungspräsidium Tübingen erlassenes Verbot der Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über einen Schalter abgewiesen.

(1 K 455/01) Das Gericht ist  der Auffassung, die Besonderheit der Ware „Arzneimittel“ sei bei dieser Art der Abgabe für den Kunden nicht erkennbar. Die Bereitschaft, eine Beratung in Anspruch zu nehmen, werde dadurch beeinträchtigt. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung ausdrücklich zugelassen.

Die Apotheke befindet sich in einem Einkaufscenter und ist von dort auch zugänglich. An der Außenwand des Gebäudekomplexes hat der Apotheker außerdem einen Schalter eingerichtet, über den er Arzneimittel an Kunden abgibt, die von einem nahen Parkplatz dorthin gelangen. Diese wurde dem Apotheker vom Regierungspräsidium außerhalb der Zeiten des Notdienstes untersagt, weil nach der Apothekenbetriebsordnung Arzneimittel nur in den Apothekenräumen in den Verkehr gebracht werden dürften und durch die Abgabe am Autoschalter die Bereitschaft der Kunden, eine Beratung in Anspruch zu nehmen, beeinträchtigt werde. Die mit dem Verfahren befasste 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat dies in ihrem Urteil bestätigt. Bei der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, deren Erwerb häufig mit Risiken behaftet sei, bestehe ein gegenüber anderen Waren erhöhter Beratungsbedarf. Dem werde auch die vorgeschriebene bauliche Gestaltung von Apotheken gerecht. Dabei habe die Apothekenbetriebsordnung den „Apotheker in seiner Apotheke“ vor Augen, der in seinen Betriebsräumen den Kunden zur Verfügung stehe. Dieser Vorstellung entspreche die Möglichkeit nicht, Arzneimittel „im Vorbeigehen“ über einen Schalter zu erwerben. Der Verkauf über einen Schalter sei auch nicht mit der ausnahmsweise und nur im Einzelfall zulässigen Versendung aus der Apotheke oder der Zustellung durch Boten vergleichbar.Mo

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