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Italienische Pflanzenschutzmittel dürfen in Deutschland im Obstbau nicht ohne besondere Zulassung verwendet werden

Datum: 03.04.2002

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 25.02.2002 - 2 K 1153/01 -) Die Verwendung italienischer Pflanzenschutzmittel, die in Deutschland nicht zugelassen sind, ist für Obstbauern verboten.

(2 K 1153/01) Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in einem Musterverfahren gegenüber einem Kläger aus Eriskirch entschieden und damit seine Klage gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen abgewiesen. Der Kläger darf daher seine Apfelbäume nicht mit diesen Spritzmitteln behandeln.

Das Verwaltungsgericht kommt in seinem nun vorliegenden schriftlichen Urteil zu dem Ergebnis, dass die Verfügung des Regierungspräsidiums mit dem deutschen Pflanzenschutzgesetz in Einklang steht. Soweit damit Rechte des Klägers eingeschränkt würden, diene dies dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Es sei auch kein Verstoß gegen Europarecht festzustellen. Denn die getroffenen Maßnahmen führten weder zu einer Verletzung des freien Warenverkehrs in der Europäischen Gemeinschaft noch zu einer willkürlichen Diskriminierung des Klägers. Einfuhrverbote oder -beschränkungen seien zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen gerechtfertigt. Nach der sogenannten Pflanzenschutzrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften sei das nationale Zulassungserfordernis für jedes einzelne Pflanzenschutzmittel europarechtlich vorgeschrieben. Dieses Erfordernis getrennter nationaler Zulassungsverfahren beruhe darauf, dass die Voraussetzungen für die Landwirtschaft, den Pflanzenschutz und die Umwelt einschließlich der Witterungsverhältnisse in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Anwendung der Pflanzenschutzmittel nicht immer vergleichbar seien. Durch die strengen nationalen Zulassungsvoraussetzungen sollten die Risiken für den Menschen, die Tiere und die Umwelt bekämpft werden, die insbesondere von ungeprüft und ohne Zulassung in den Verkehr gebrachten und unsachgemäß angewandten Pflanzenschutzmitteln ausgehen könnten.

Soweit sich der Kläger gegenüber Südtiroler Obsterzeugern benachteiligt fühle, beruhe dies auf der politischen Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaften, die nicht im vorliegenden Verfahren durch deutsche Behörden und Gerichte „korrigiert“ werden könne. Das Problem der ungleichen Marktbedingungen europäischer Obstbauern wegen unterschiedlicher Pflanzenschutzmittelzulassungen und -preise könne daher, so das Verwaltungsgericht, nur durch die europäische Politik und nicht durch die nationale Rechtsprechung deutscher Gerichte gelöst werden.

Die erforderliche Identität mit einem in Deutschland bereits zugelassenen Mittel sei für die drei italienischen Pflanzenschutzmittel Oliocin, Micene DF und Torpedo 80 WP nicht gegeben. Die vollständige Identität von Pflanzenschutzmitteln setze auch die Identität der darin enthaltenen Beistoffe voraus. Die vom Kläger eingeführten italienischen Mittel enthielten aber zum Teil eine höhere Wirkstoffkonzentration als die in Deutschland zugelassenen Vergleichsmittel und zum Teil Beistoffe, die in Deutschland nicht zugelassen seien. Beistoffe könnten auch toxische Wirkungen und Nebenwirkungen entfalten. Das Verwaltungsgericht konnte daher nicht die erforderliche Identität der drei italienischen Pflanzenschutzmittel mit in Deutschland zugelassenen Produkten feststellen.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen. (Mo)

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