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"So.KFZ.Krankenfahrstuhl" darf nur mit Führerschein gefahren werden

Datum: 25.09.2001

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 30. August 2001 - 8 K 247/00) Zweisitzige Krankenfahrstühle sind nicht fahrerlaubnisfrei.

Dies gilt auch für solche, die vor dem 30.6.1999 in den Verkehr gekommen sind, wenn sie nicht von körperlich gebrechlichen oder behinderten Personen benutzt werden.

Der nicht behinderte Kläger wollte mit seiner Klage die Feststellung des fahrerlaubnisfreien Betriebs eines „Sonder-Kfz Exellence Typ JS 16“, das er zum Gesamtpreis von 22.500,00,- erworben hat, erstreiten. Er besitzt lediglich eine Mofa-Prüfbescheinigung. Das Fahrzeug ist mit zwei Sitzen ausgestattet und hat ein Leergewicht von 300 kg. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 25 km/h. Die Betriebserlaubnis wurde am 3.3.1999 erteilt. Vom TÜV wurde ein Gutachten erstellt, wonach es sich um ein „So.KFZ.Krankenfahrstuhl“ handele. Nachdem dem Kläger von einem Polizeibeamten beim Betrieb des Fahrzeuges erklärt wurde, er benötige eine Fahrerlaubnis für das Fahrzeug, wandte dieser sich an die Staatsanwaltschaft. Diese teilte ihm mit, dass er für das Fahrzeug eine Fahrerlaubnis benötige. Beim weiteren Betrieb des Fahrzeugs würde er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen. Später wandte er sich erfolglos auch an die Straßenverkehrsbehörde. Das Gericht hat die Klage abgewiesen und entschieden, der Kläger benötige die Fahrerlaubnis B (neu). Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führe, bedürfe der Fahrerlaubnis. Ausgenommen seien nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle). Das Fahrzeug des Klägers sei nach dem vom TÜV erstellten Gutachten mit zwei Sitzplätzen ausgestattet. Darauf, dass der zweite Sitz mit wenigen Handgriffen ausgebaut werden könne, komme es nicht an. Die Legaldefinition des motorisierten Krankenfahrstuhls in der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -, die darauf abstelle, dass er nur einen Sitz aufweise, lege es nahe, dass unter einem Krankenfahrstuhl ein maschinell angetriebener Rollstuhl, ein fahrender Stuhl, zu verstehen sei und nicht ein Gefährt, das den Eindruck eines kleinen Pkws erwecke. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Übergangsregelung (§ 76 Nr. 2 FeV) berufen. Die fahrerlaubnisfreie Benutzung von Krankenfahrstühlen durch Nichtbehinderte werde hierdurch gerade nicht zugelassen. Zulassungsfreie Fahrzeuge dürfen nicht automatisch fahrerlaubnisfrei geführt werden. Zweisitzige maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts seien zwar von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, von der Fahrerlaubnispflicht aber nur für den Fall, dass die Fahrzeuge vor dem 30.6.1999 in den Verkehr gekommen seien und von körperlich gebrechlichen oder behinderten Personen benutzt würden (Bi). 

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