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Erneute Entscheidung über Betriebskostenzuschuss für einen Waldorfkindergarten nach gerichtlicher Vorgabe notwendig

Datum: 24.09.2001

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 26. Juni 2001 - 7 K 1710/99) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, der Antrag auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für einen Waldorfkindergarten sei nicht ermessensfehlerfrei abgelehnt worden.

Es bestehe ein Anspruch auf erneute Entscheidung über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage einen Betriebskostenzuschuss für einen Kindergarten für die Jahre 1993 bis 1997. Er betreibt seit dem Jahre 1991 als eingetragener Verein einen Waldorfkindergarten in der Gemeinde E., der außer von Kindern aus E. auch von Kindern aus dem gesamten Landkreis R. besucht wird. Die Gemeinde E. gewährte dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Zuschüsse in Höhe von 66 2/3 % des Abmangels für Kinder, die in ihrer Gemeinde wohnen und den Kindergarten des Klägers besuchen. Der Kläger beantragte beim Landkreis R. einen Betriebskostenzuschuss für die Jahre 1993 bis 1997 für „gemeindefremde“, d. h . nicht in E. wohnende Kinder aus dem Landkreis, die den Kindergarten besuchen bzw. besuchten. Dies lehnte der Landkreis ab. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die Kammer führt u.a. aus, zum 01.01.1996  sei eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt sei der Landkreis für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz zuständig und müsse eine darauf ausgerichtete sachgemäße Kreisplanung erstellen. Auf dieser Grundlage sei eine ermessensfehlerfreie Förderungsentscheidung zu treffen. Ab diesem Zeitpunkt entlaste jeder von einem freien Träger angebotene Kindergartenplatz, mithin auch der Kläger, den Landkreis jedenfalls solange der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Kreis nicht vollständig befriedigt werden könne. Eine sachgerechte Planung und Ermessensentscheidung sei dem Landkreis für den Zeitraum ab dem 01.01.1996 nicht gelungen. Das überkommene Planungs- und Förderungsprinzip in Baden-Württemberg sei jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vertretbar, da die kreisangehörigen Gemeinden die dem Landkreis obliegenden Aufgaben nicht oder nur unvollständig wahrgenommen hätten. Unter diesen Umständen sei der Landkreis als planungsverantwortlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwingend gehalten, in die Bedarfsplanung auf Kreisebene wenigstens das gesamte bekanntermaßen vorhandene Angebot, also auch das des Klägers, das zudem bereits seit 1991 einen konkreten Bedarf tatsächlich befriedigt habe, einzustellen. Dies jedoch habe er nicht bzw. nur unvollständig getan, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt gewesen wäre (Bi).

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