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Potenzsteigerungsmittel "Viagra" als Arzneimittel im Einzelfall beihilfefähig

Datum: 13.08.2001

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 10. Juli 2001 - 7 K 1702/99 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat das Land Baden-Württemberg - Landesamt für Besoldung und Versorgung - auf der Grundlage der Beihilfeverordnung (BVO) des Landes verpflichtet, dem Kläger für das ärztlich verordnete Mittel ?Viagra? Beihilfe zu gewähren.

Die Beihilfe ergänzt für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge den Betrag, der in den laufenden Bezügen für eine anteilige Eigenvorsorge enthalten ist.

Im vorliegenden Einzelfall sei, so das Gericht,  „Viagra“ als Arzneimittel im Sinne der BVO einzustufen. Der Kläger habe im April 1997 wegen eines hochmalignen Blasentumors zystoprostatektomiert werden müssen. Seither liege eine erektile Dysfunktion durch die zwangsläufig bei dieser Operation eintretende Schädigung der entsprechenden Nervenbahnen vor, die nach ärztlicher Verordnung mit „Viagra“ behandelt werde. Die Kammer schließe sich der Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14.03.1996 - L 2 Kn 36/95 LSG NRW) an, dass die Kohabitationsfähigkeit eines erwachsenen Mannes Bestandteil seines regelgerechten - gesunden - Körperzustandes sei. Im vorliegenden Fall sei die ärztliche Verordnung von „Viagra“ auch medizinisch indiziert. Das Mittel „Viagra“ sei aufgrund der Entfernung der Harnblase des Klägers im konkreten Einzelfall dazu bestimmt, seine Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung im menschlichen Körper zu erzielen - nämlich die Kohabitationsfähigkeit des Klägers im Anwendungsfalle wiederherzustellen. Demzufolge helfe „Viagra“ nicht bei der Bewältigung eines Problems, das dem Bereich der privaten Lebenshaltung zuzurechnen ist. Anderes könne allerdings für den Fall gelten, dass die Einnahme des Mittels „Viagra“ zur Beseitigung einer erektilen Dysfunktion diene, die nicht auf einer Krankheit beruhe. Nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Arzneimittels i. S. d. BVO sei, dass eine Heilung oder Besserung von Krankheiten (Leiden) eintrete. Ausreichend sei vielmehr auch die Linderung von Krankheiten.(Bi)

 

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