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Rettungsleitstelle hat für den Krankentransport kein Vermittlungsmonopol

Datum: 19.03.2001

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 13.02.2001 - 9 K 70/00 -) Die nach dem Rettungsdienstgesetz vorgeschriebene Lenkung aller Einsätze durch die Rettungsleitstelle muss beim Krankentransport im Einzelfall nicht notwendigerweise mit einem Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle verbunden sein.

Denn die den Betrieb von Krankentransport genehmigende Behörde hat bei der Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle einen Regelungsspielraum, der grundsätzlich auch andere Konzepte als die Festlegung eines Vermittlungsmonopols zulässt. Dies hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen mit Urteil vom 13.02.2001 entschieden.

In dem entschiedenen Klageverfahren hatte sich ein privater Krankentransportunternehmer u.a. gegen die Auflage gewandt, seine Aufträge ausschließlich über die Rettungsleitstelle des DRK vermittelt zu bekommen. Die notwendige Einsatzlenkung könne durch die Rettungsleitstelle ebenso gut erfolgen, wenn er wie bisher alle direkt an ihn gerichteten Transportaufträge umgehend der Rettungsleitstelle weitermelde. Dies entspreche dem im Krankentransport geltenden Gesichtspunkt der verstärkten Kundenorientierung und der vom Rettungsdienstgesetz beabsichtigten Wettbewerbsöffnung. Dieser Auffassung folgte das Gericht  weitgehend. Der für die Krankentransportgenehmigung zuständigen Verwaltungsbehörde sei bei der Regelung über die Lenkung der Einsätze ein weiter Ermessensspielraum eröffnet, wonach im Einzelfall ein Vermittlungsmonopol der Rettungsleitstelle nicht zwingend festzulegen sei. Da das Landratsamt im Fall des Klägers nicht in überzeugender Weise etwa aufgetretene Probleme benennen konnte und der Kläger der einzige private Krankentransportunternehmer im Rettungsdienstbezirk ist, sei - so das Gericht - die Notwendigkeit eines Vermittlungsmonopols nicht in ausreichender Weise dargelegt.(Mo)

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