Navigation überspringen

Blaustein: Gehölz darf vorläufig nicht gerodet werden

Datum: 18.02.2019

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 13.02.2019 - 7 K 368/19 -) Das Verwaltungsgericht hat das Landratsamt Alb-Donau-Kreis im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Stadt Blaustein die Rodung eines Waldstreifens zwischen dem Leubeweg und der Ulmer Straße (B 28) zum Umsetzung eines kürzlich beschlossenen Bebauungsplans mit der Ausweisung eines urbanen Gebiets zu untersagen.

Kernpunkt des Verfahrens war die von einer Umweltvereinigung aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem Gehölz um „Wald“ handelt. Dann wäre eine „Umwandlungsgenehmigung“ für die Rodung erforderlich, die derzeit fehlt. Liegt kein „Wald“ im Sinne des Landeswaldgesetzes vor, so hätte ohne weiteres gerodet werden können. Das Gericht ging in seiner vorläufigen Einschätzung von der Waldeigenschaft aus.

Die Umweltvereinigung, die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz antragsbefugt ist, vertritt die Auffassung, das Landratsamt sei zu forstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen zur einstweiligen Unterbindung der Rodung verpflichtet. Denn die gesamte bestockte Fläche betrage ca. 2 ha, davon ca. 1 ha innerhalb des Plangebiets. Im maßgeblichen Bereich betrage die Breite mindestens 60 m, die gesamte Längsausdehnung betrage mehr als 400 m. Beim Baumbestand liege ein weitgehend durchgehender Kronenschluss nach den Luftbildern vor. Die Strauch- und Krautschicht sei waldtypisch.

Das Landratsamt als untere Forstbehörde hatte das Gehölz wegen der schmalen Flächenform, in der sich kein Waldinnenklima ausbilden könne, nicht als „Wald“ im Sinne des Waldgesetzes beurteilt. Dies wurde vom Regierungspräsidium Tübingen als höherer Forstbehörde im Ergebnis bestätigt. Die Stadt schloss sich als Beigeladene dieser Argumentation an.

Das Gericht ging aufgrund des vorgelegten Aktenmaterials von der Waldeigenschaft des Gehölzes aus. Dies ergebe sich bereits aus der Größe der mit Waldbäumen, vor allem wohl mit Buchen und Kiefern, bestockten Fläche von etwa 2 ha, wovon knapp die Hälfte innerhalb des Plangebiets liege. Die Längsausdehnung sei beträchtlich. Die geringere Breite der bewaldeten Fläche von ca. 60 m im östlichen Teil und von teilweise ca. 20 m im westlichen Teil spreche nicht gegen die Waldeigenschaft. Nach Luftbildern liege ein weitgehend durchgehender Kronenschluss vor. Der Umstand, dass bereits 2018 am Leubeweg eine Teilfläche von etwa 2.550 qm ohne Umwandlungsgenehmigung abgeholzt worden sei, ändere daran nichts. Daher komme eine Rodung nicht in Betracht, solange nicht eine bestandskräftige Umwandlungsgenehmigung nach § 9 LWaldG vorhanden sei oder die Waldeigenschaft dieser Fläche bestandskräftig verneint werde. (Mo)

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.