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Aufenthaltsverbot vor, während und nach dem Pokalspiel des SSV Reutlingen gegen den Karlsruher SC bleibt vollziehbar

Datum: 07.08.2015

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 07.08.2015 - 1 K 2788/15) Das Verwaltungsgericht hat heute in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein von der Stadt Reutlingen erlassenes Aufenthaltsverbot für Samstag, 8.8.2015, 12:00 Uhr bis Sonntag, 9.8.2015, 6:00 Uhr für weite Teile des Stadtgebiets vollziehbar ist. Das bedeutet, dass der Antragsteller, der nach Einschätzung der Stadt der „Problemfanszene“ zuzurechnen ist, sich in dieser Zeit nur zu Hause oder in dem vom Aufenthaltsverbot nicht umfassten Teil des Stadtgebiets oder außerhalb Reutlingen aufhalten kann.

Das Aufenthaltsverbot, so das Gericht,  finde seine Rechtsgrundlage in § 27a Abs. 2 Satz 1 des Polizeigesetzes. Danach kann die Polizei bzw. die Stadt als Ortspolizeibehörde einer Person u.a. verbieten, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Die entscheidende Kammer gehe aufgrund der streitigen Verfügung und des Vorbringens der Beteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass der Antragsteller einem Personenkreis zuzurechnen sei, der im Zusammenhang mit Fußballspielen u.a. des SSV Reutlingen seit Jahren durch Verhaltensweisen auffällig wird, die wiederholt Straftatbestände wie Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und Sachbeschädigung erfüllt haben. Zwar bestreite der Antragsteller konkret Vorwürfe. Da die Antragsgegnerin jedoch ausdrücklich darauf abstelle, polizeilichen Erkenntnissen zufolge gehöre der Antragsteller seit ungefähr zehn Jahren der Reutlinger Problemfanszene an, suche regelmäßig gewalttätige Auseinandersetzungen im Rahmen von Fußballspielen und er  stehe „der Reutlinger Ultraszene "Szene  E" vor“, dürften, da der Antragsteller letzteres nicht bestreite, derzeit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller im Bereich um das Stadion an der Kreuzeiche oder in der Innenstadt Reutlingens zumindest zur Begehung von Straftaten beitragen werde.  Wenngleich der pauschale Hinweis auf die langjährige Zugehörigkeit zur Reutlinger „Problemfanszene“ allein wenig behilflich wäre, lasse doch der vom Antragsteller nicht bestrittene Umstand, dass er der Reutlinger Ultraszene "Szene  E" vorstehe, voraussichtlich den Schluss zu, dass er, auch wenn er nicht eigenhändig Straftaten begehe, jedenfalls zu deren Begehung durch andere beitrage. Dafür, dass der Antragsteller in einer Reutlinger Problemfangruppe aktiv sei, spreche nicht zuletzt der von der Antragsgegnerin erwähnte, nicht bestrittene Vorfall vom 11.10.2014, bei dem der Antragsteller während des Spiels des SSV Reutlingen gegen die zweite Mannschaft der Stuttgarter Kickers von vorderster Reihe auf der Tribüne nach dem Ausgleichstor in Richtung Spielfeld gesprungen sei und die Gästespieler in aggressiver Art und Weise angeschrien habe, worauf er von eingesetzten Ordnern rasch zur Tribüne zurückgebracht worden sei. Es liege ein besonderes Vollziehungsinteresse vor. Intendiert sei die Verhinderung von Straftaten. Würde dem Antrag stattgegeben und realisierten sich in der Folge die prognostizierten Gefahren bis hin zu möglicherweise schwerwiegenden Straftaten auch gegenüber von Polizisten und unbeteiligten Dritten, wöge der Schaden schwer. Demgegenüber müsse das Interesse des Antragstellers an seiner allgemeinen Handlungsfreiheit zurückstehen. Sollte sich die Unrichtigkeit der polizeilichen Gefahrenprognose herausstellen, wäre er 18 Stunden in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen. Bei diesem Vergleich der möglichen Nachteile müssten die Interessen des Antragstellers auf uneingeschränkte Bewegungsfreiheit zurückstehen. (Bi.)

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