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Außenstelle in Kusterdingen eines privaten Mössinger Gymnasiums bedarf einer Genehmigung nach dem Privatschulgesetz

Datum: 19.07.2013

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 22.02.2013 - 4 K 17/12 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat im Rahmen einer negativen Feststellungsklage entschieden, dass der von einem privaten Mössinger Gymnasium in Kusterdingen geplante, eingerichtete und seit dem Schuljahr 2011/12 laufende Unterrichtsbetrieb den Begriff einer Schule erfüllt und als (private) Ersatzschule für ein öffentliches Gymnasium der Genehmigung nach dem Privatschulgesetz bedarf. Die Klage der Schulträgerin, einer kirchlichen Schulstiftung, die die Auffassung vertrat, die Außenstelle sei keine Schule, sondern lediglich ein nicht genehmigungspflichtiger Schulteil, blieb daher ohne Erfolg.

Die Außenstelle in Kusterdingen sollte zum Schuljahr 2011/2012 zunächst mit einer Klasse 5 beginnen. Geplant war dann, mit dem zweizügigen Betrieb ab dem Schuljahr 2014/2015 fortzufahren. Das Gericht stellte fest, dass hier entscheidend für die Genehmigungspflicht der Begriff der Schule in Abgrenzung zur unselbständigen, bloßen Außenstelle sei. Der  Begriff Schule sei nicht gesetzlich definiert. Nach allgemeiner Auffassung sei unter einer Schule eine organisierte, auf eine Mindestdauer angelegte Einrichtung zu verstehen, in der unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte und der Schüler durch planmäßiges gemeinsames Lernen in mehreren Fächern bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt würden.

Bei objektiver Betrachtungsweise sei die Außenstelle als eigenständige Schule anzusehen. Die Schule sei am Standort Kusterdingen und damit in einer räumlichen Entfernung vom „Hauptstandort“ Mössingen errichtet worden, die einem persönlichen täglichen Austausch und Kontakt zwischen Schülern und/oder Lehrern beider Standorte entgegen stehe. Die kürzeste Entfernung zwischen beiden Standorten (über Wankheim) betrage nach verschiedenen Routenplanern 15,8 km und erfordert eine PKW-Fahrzeit von etwa 24 Minuten. Eine derartige Entfernung könne weder in einer Stundenpause (5 Minuten) noch in der großen Pause (15 Minuten) regelmäßig zurückgelegt werden. Die Schulräumlichkeiten beider Standorte könnten im Rahmen des regulären Unterrichts folglich nicht gegenseitig benutzt werden.

Die Tatsache, dass - jedenfalls derzeit - die Lehrer sowohl in Kusterdingen als auch in Mössingen unterrichteten, spreche nicht gegen die Annahme einer eigenständigen Schule. Denn ein solcher Austausch sei in der Aufbauphase einer Schule üblich und zum effektiven Einsatz der einzelnen Fachlehrer geboten. Ferner seien nach Kusterdingen nicht nur einzelne Klassen des Standorts Mössingen ausgelagert worden, was für eine bloße Außenstelle spräche. Vielmehr seien dort zusätzlich zum Standort Mössingen hinzutretende neue Klassen mit Schülern aus dem Kusterdinger Einzugsgebiet gegründet worden. Zudem solle der Schulbetrieb in Kusterdingen zweizügig und eigenständig bis zum Abitur - also für alle gymnasialen Klassen - ausgebaut werden.

Dass die Schule am Standort Kusterdingen (noch) organisatorisch mit dem Standort Mössingen verbunden sei und beide Schulen in der Trägerschaft eines Schulträgers stünden, rechtfertige keine andere Beurteilung. Auch müssten im Bereich der finanziellen Förderung von Privatschulen objektiv feststehende Kriterien maß- und ausschlaggebend dafür sein, ob lediglich eine bereits genehmigte Schule erweitert werde oder ob darüber hinaus eine neue Schule, die in der Regel die dreijährige Wartefrist für eine Förderung auslöse, (neu) gegründet werde. (Mo)

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