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Bodenseekreis: Flüchtlingsunterbringung in einer ehemaligen Produktionshalle im Gewerbegebiet baurechtlich möglich

Datum: 19.02.2016

Kurzbeschreibung: (Beschluss vom 15.02.2016 - 2 K 3604/15 -) Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Umnutzung einer Büro- und Produktionshalle in einem Gewerbegebiet einer kreisangehörigen Gemeinde zur vorübergehenden Unterbringung von Asylbewerbern möglich ist.

Der zum Verfahren beigeladene Eigentümer einer bisher gewerblich genutzten Halle möchte nach deren Umbau 47 Plätze zur Unterbringung von Asylbewerbern schaffen. Dafür wurde ihm vom zuständigen Gemeindeverwaltungsverband die erforderliche Baugenehmigung erteilt. Im Wege einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet vorsieht, wurde die Anlage für soziale Zwecke zugelassen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller, der in dem Gewerbegebiet in unmittelbarer Nachbarschaft einen metallverarbeitenden Betrieb führt. Es werde durch die geplante Flüchtlingsunterkunft zu Konflikten mit seinem lärmintensiven Betrieb kommen. Ferner seinen Verkehrsgefährdungen zu befürchten, da seine Lkws bei der Anfahrt aufgrund der örtlichen Situation das Baugrundstück rückwärts passieren müssten.

Das Verwaltungsgericht hielt diese Einwände gegen das Bauvorhaben im Rahmen der beim einstweiligen Rechtschutz nur möglichen summarischen Prüfung für nicht stichhaltig. Vorschriften, die gerade die Rechtsstellung des Antragstellers schützen sollten, seien nicht verletzt. Eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber sei aufgrund einer Gesetzesnovelle nun auch in einem Gewerbegebiet als Anlage zu sozialen Zwecken ausnahmsweise zulässig. Es sei gegenwärtig nicht erkennbar, dass Lärmimmissionen vom Betrieb des Antragstellers zu einer Gesundheitsgefährdung bei den Bewohnern des Flüchtlingsheims führen könnten. Denn ein Gewebegebiet diene vorwiegend der Unterbringung von gerade nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die hierfür geltenden Immissionsrichtwerte seien einzuhalten. Daher seien auch ausnahmsweise Betriebsleiterwohnungen im Gewerbegebiet zulässig. Eine solche befinde sich etwa auch auf dem Grundstück des Antragstellers selbst. Das Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos. Der Einfahrtsradius zum Grundstück des Antragstellers sei durch die baulichen Veränderungen nicht betroffen. Die Mitbenutzung des Grundstücks des Beigeladenen sei rechtlich nicht abgesichert. Die Zufahrtsstraße sei zudem gut einsehbar, so dass der dort stattfindende Verkehr mit rückwärtsfahrenden Lkws ausreichend beobachtet werden könne. Im Übrigen könne durch geeignete straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen dafür gesorgt werden, dass es bei der Unterkunft zu keiner Gefährdung durch den Zulieferverkehr komme.   (Mo)

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