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Bodenseekreis: Klage gegen Planfeststellungsbeschluss zur Ortsumgehung Markdorf bleibt ohne Erfolg

Datum: 23.02.2016

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 21.01.2016 - 2 K 505/16 -) Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat die Klage eines Landwirts gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen zum Neubau einer südlichen Ortsumfahrung von Markdorf abgewiesen. Die geplante Trasse beginnt im Westen an der Bundesstraße B 33 auf Höhe des sogenannten Knotens Haslacher Hof. Die 3 Kilometer lange Strecke endet im Osten mit dem Anschluss an die Landesstraße L 207 nördlich von Lipbach.

(2 K 505/14) Auf den Antrag des beigeladenen Landkreises auf Planfeststellung der Ortsumfahrung als Kreisstraße erhob der Kläger beim Regierungspräsidium, das das beklagte Land vertritt, Einwendungen. Die Ortumfahrung als Kreisstraße habe die Funktion, die B 33 zu ersetzen und die B 31 zu entlasten. Daher sei eine Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz erforderlich. Ferner führe das Vorhaben zu einem Eingriff in den Bestand der Bachmuschel im Lipbach. Für sein Wohnhaus und seine Hofstelle seien Schallschutzmaßnahmen ebenso notwendig wie entlang der Ortsdurchfahrt in Lipbach und Kluftern. Die Planungen zur Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Wegenetzes seien nicht praxistauglich. Gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums vom 08.11.2013, der die Einwendungen zurückwies, hat der Kläger dann Klage erhoben.

Das Gericht hat die Klage nach Anhörung mehrerer Sachverständiger abgewiesen, da sie unbegründet sei. Die rechtlichen Anforderungen des Straßengesetzes an eine Kreisstraße seien erfüllt. Es handle sich jedenfalls um eine Straße mit Durchgangsfunktion. Denn sie solle vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen. Das sei hier der Fall, weil der Großteil des Verkehrs nach den Verkehrsuntersuchungen zwar überörtlicher Natur, jedoch nicht dem weiträumigen Verkehr zuzuordnen sei.

Es könne ferner auch nicht von einem potentiellen FFH-Gebiet bezüglich der im Lipbach angesiedelten Bachmuschelpopulation ausgegangen werden. Der Lipbach erfülle nicht die Anforderungen hierfür. Es handle sich nicht um ein größeres Fließgewässersystem, sondern um relativ kurze Gewässerbereiche. Darüber hinaus entwickle ein potentielles FFH-Gebiet noch keinen Habitatschutz.

Auch die Erwägungen zum Schallschutz seien im Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden. Das Regierungspräsidium habe den kritischen Bereich zwischen den noch unbeachtlichen Lärmwerten für Dorf- und Mischgebiete einerseits und den nicht mehr hinzunehmenden, gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionswerten andererseits korrekt abgewogen. Gesundheitsgefährdende Lärmwerte seien für das Wohnhaus und die Hofstelle des Klägers nicht zu erwarten.

Auch mit seinen Einwänden zum landwirtschaftlichen Wegenetz und zu den zu erwartenden Umwegen blieb der Kläger erfolglos. Die Umwege seien als geringfügig einzustufen. Sie seien (ohne die Einschränkungen bei Betrieb des Segelfluggeländes) mit 20 bzw. 505 Metern nicht gravierend. Bei Segelflugbetrieb ergebe sich ein zumutbarer Umweg von knapp 2 Kilometer. (Mo)

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