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Grünes Licht für Uferrenaturierung in Kressbronn

Datum: 19.02.2018

Kurzbeschreibung: (Beschlüsse vom 08. und 09.02.2018 - 2 K 10734, 10738, 10779, 11017, 11018, 11019, 11069, 11105, 11133 und 11143/17 -) Mehrere Anlieger haben beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Durchführung der Uferrenaturierung am Kressbronner Seeufer entsprechend dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss nachgesucht. Diese Eilanträge wurden nun weitestgehend abgelehnt und blieben daher ohne Erfolg.

Auf Antrag der Gewässerdirektion Donau-Bodensee, Bereich Ravensburg sowie der Gemeinde Kressbronn hatte das Landratsamt Bodenseekreis am 07.12.2001 den Plan zur Renaturierung des Bodenseeufers vor der Gemeinde Kressbronn festgestellt. Es ist vorgesehen, den Uferbereich zwischen dem Gemeindehafen und der Landesgrenze zu Bayern durch eine Vorschüttung umzugestalten und einen Uferweg anzulegen.

Unter anderem sollen vor den privaten Grundstücken vorhandene Mauern angeschüttet und zudem Stege, Slipanlagen, Bootsanlegestellen und sonstige Verbauungen abgebrochen werden. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klagen der Anlieger wurden schon früher vom Verwaltungsgericht Sigmaringen abgewiesen. Die jeweils dagegen beim Verwaltungsgerichtshof eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Nachdem nunmehr die Ausführungsplanung vorliegt, hat das Landratsamt Bodenseekreis die Anlieger verpflichtet, die auf ihren Grundstücken vorgesehenen Maßnahmen zu dulden. Einige der Anlieger haben darauf beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen die Umsetzung des Vorhabens vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sie wenden sich gegen die Inanspruchnahme ihres Eigentums und verfolgen das Ziel, dass der Planfeststellungsbeschluss wieder aufgehoben wird. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz wurden vom Verwaltungsgericht jetzt im Wesentlichen abgelehnt. Die Anlieger haben demnach zu dulden, dass ihre Grundstücke für die Durchführung des Ausbaus in Anspruch genommen und die dortigen Anlagen wie im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen abgebrochen werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller keine Umstände glaubhaft gemacht, die eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen.



Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Sigmaringen können die Betroffenen Beschwerde einlegen, über die dann der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheiden hat. Weiterhin sind mehrere Klagen beim Verwaltungsgericht anhängig, in denen abschließend eine Entscheidung über die von den Anliegern geltend gemachten Ansprüche auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu treffen ist.   (Mo)



 

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