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Keine staatliche Genehmigung von Privatschulen nach dem "Uracher Plan" - Begründung

Datum: 06.02.2019

Kurzbeschreibung: (Urteile vom 29.01.2019 - 4 K 1377/17 und 4 K 1378/17 -) Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klagen eines Vereins aus dem Alb-Donau-Kreis als Träger der Privatschulen auf staatliche Genehmigung abgewiesen.

Der Kläger erstrebte vom Regierungspräsidium die Genehmigung einer Grundschule sowie eine Haupt- und Werkrealschule als Ersatzschulen, in denen dezentrales Lernen nach dem sogenannten Uracher Plan praktiziert wird. Danach soll der Unterricht überwiegend zuhause stattfinden. Er soll ergänzt werden durch eine einmal wöchentlich stattfindende schulische Pflicht-Präsenzveranstaltung, durch Hausbesuche der Lernbegleiter mit am jeweiligen pädagogischen Bedarf orientierter Häufigkeit, einem virtuellen Klassenzimmer über eine Plattform mit voraussichtlich zwei Veranstaltungen pro Woche, nach Bedarf visuellen Kontakten über das Internet sowie dadurch, dass ein Lernbegleiter am Vormittag zu festgelegten Zeiten zum Telefonkontakt zur Verfügung steht. Darüber hinaus ist den „Schülern“ verpflichtend vorgegeben, sich aktiv an einem Verein zu beteiligen.

Ein solches Konzept wird nach der nun vorliegenden Urteilsbegründung dem staatlichen Erziehungsauftrag jedoch nicht gerecht, weil dem Staat keine mit dem Erziehungsauftrag i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GG bezweckte substantielle Einflussmöglichkeit mehr verbleibe, die verschiedenen Bevölkerungsgruppen unter eine gemeinsame Bildungsidee zu bringen, gleiche Bildungschancen für alle Kinder herzustellen und die Grundlage für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung zu schaffen.

Die streitgegenständliche „Schule“ weiche aufgrund ihrer äußeren Strukturmerkmale von den im öffentlichen Schulwesen Baden-Württembergs verbreiteten Typen derart gravierend ab, dass es aus dem Blickwinkel der staatlichen Schulhoheit von vornherein nicht vertretbar wäre, ihren „Besuch“ dem Besuch einer öffentlichen Schule gleichzustellen und als Erfüllung der Schulpflicht zu werten. Auch ein Rückgriff auf pädagogisch-konzeptionelle Gegebenheiten verhelfe hier nicht zum Vorliegen einer Ersatzschule, weil mit dem vorgelegten Konzept eine strukturbezogene Abweichung vorliegt, die Grundlinien der staatlichen Schulpolitik letztlich konterkarieren.

Eine Definition des Schulbegriffs finde sich weder im Grundgesetz noch in der Landesverfassung noch im Schulgesetz oder im Privatschulgesetz von Baden-Württemberg.

Entsprechend eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahr 2002 sei eine Schule eine organisierte, auf Dauer angelegte Einrichtung, in der eine im Laufe der Zeit wechselnde Mehrzahl von Schülern zur Erreichung allgemein festgelegter Erziehungs- und Bildungsziele planmäßig durch hierzu ausgebildete Lehrkräfte gemeinsam unterrichtet werde. Die Unterrichtung der eigenen Kinder durch die Eltern im familiären Umkreis könne danach niemals Schule sein, und zwar auch dann nicht, wenn die Kinder zahlreich und die Eltern selbst ausgebildete Lehrer seien; es fehle an der organisatorischen Verselbständigung und Verstetigung und an der gemeinsamen Unterrichtung eines im Laufe der Zeit wechselnden Schülerbestandes. Aus demselben Grund genüge auch die Unterrichtung durch einen Hauslehrer nicht. Schule trete schon begrifflich der Familie gegenüber.

Diese Integrationsfunktion der Schule entfiele nach dem vorliegenden „Schul-“Konzept nahezu gänzlich. In einer (echten) Schule begegneten sich unterschiedliche Teile der Gesellschaft. Es finde eine andere Art des Zusammenlebens statt als in der Familie und es bedürfe in der Schule – anders als im häuslichen Umfeld – einer – quasi erzwungenen – Auseinandersetzung mit anderen Mitgliedern der Gesellschaft. In der Begegnung mit anderen Teilen der Gesellschaft lernten die Kinder, andere zu respektieren und mit ihnen umzugehen.

Die Kammer vermöge der Auffassung des Klägers nicht zu folgen, dass der herkömmliche Schulbegriff aufgrund der modernen Gegebenheiten überholt und sich die der Verfassung zugrunde liegenden Lebensverhältnisse verändert hätten.

Da die Auslegung des Schulbegriffs entscheidungserheblich sei und im Sinne der Rechtseinheit einer (aktuellen) Klärung bedürfe, wurde die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof durch das Verwaltungsgericht ausdrücklich zugelassen. (Mo).

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